Die nächste Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Das Bundeskabinett hat Anfang Februar den Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Dieser sieht in erster Linie eine Anhebung der Standards für Neubauten vor, zum Beispiel in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz, die Gebäudehülle und den Primärenergiefaktor. Außerdem soll der Energieausweis gestärkt werden, unter anderem durch ein Kontrollsystem, die Ausweitung der Aushangpflicht und die verpflichtende Nennung von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen. Für Bestandsgebäude sind im Wesentlichen keine Verschärfungen vorgesehen.
Als nächstes muss sich der Bundesrat mit der EnEV-Novelle befassen. Die Änderungen werden deshalb voraussichtlich erst Anfang 2014 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 auf einen Blick:
- Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden um 12,5% (ab 2016 um weitere 12,5%)
- Verschärfung der Anforderungen an die Gebäudehülle über den spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT‘) für Wohngebäude und mittlere U-Werte für Nichtwohngebäude
- Einführung des „Modellgebäudeverfahrens“ als alternativer Nachweismöglichkeit (wird separat im Bundesanzeiger veröffentlicht)
- stufenweise Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 2,0 und ab 2016 auf 1,8
- Einführung einer Pflicht zur Nennung von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen
- Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) und Aufwertung der Modernisierungsempfehlungen
- Einführung von Kontrollsystemen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen
- Streichung pauschaler Aufschläge bei gekühlten Wohngebäuden für End- und Primärenergiebedarf
- keine Verschärfung der Anforderungen an den Gebäudebestand bei der Modernisierung der Außenbauteile und keine neuen Nachrüstpflichten. Lediglich Änderungen der Anforderungen an Außentüren
- verschärfte Vorlageverpflichtungen für den Energieausweis (Übergabe an Käufer/Mieter und erweiterte Aushangpflicht).